allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen

HOPPE Kunststoffspritzerei und Formenbau GmbH & Co. KG

Geltungsbereich

 

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Anwendung

 

1.  Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

 

2.  Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Besteller bei einem früher von HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG bestätigten Auftrag zugegangen sind.

 

3.  Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG ausdrücklich anerkannt werden.

 

4.  Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

 

II. Preise

 

1.  Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

 

2.  Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG und der Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

 

3.  Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

 

4.  Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

 

III. Liefer- und Abnahmepflicht

 

1.  Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG verzögert oder unmöglich ist.

 

2.  Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG nicht eingehalten, so ist, falls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, welches nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

3.  Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10% sind zulässig.

 

4.  Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.

 

5.  Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

 

6.  Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, staatliche Vorkehrungen aufgrund von Pandemien oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis darüber hat die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zu erbringen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

 

Der Besteller kann die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

Die Hoppe GmbH & Co. KG wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

 

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

 

1.  Sofern nicht anders vereinbart, wählt die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG Verpackung, Versandart und Versandweg.

 

2.  Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

 

3.  Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1.    Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr zustehenden und noch entstehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

 

2.    Bis zur Erlöschung des Eigentumsvorbehaltes darf der Besteller die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, nicht jedoch über Kontokorrente, veräußern.

 

3.    Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) nicht sicherungsübereignen oder verpfänden.

 

4.    Erlischt das der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zustehende Eigentum durch Verarbeitung, so erwirbt sie an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das gleiche gilt im Falle der Verbindung mit ande­ren, nicht der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG gehörenden Gegenständen.

 

5.    Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.

 

6.    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver­äußern. Er tritt der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbe­trages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Sie ermächtigt den Besteller, die Forderung einzuzie­hen. Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG behält sich vor, die Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Besteller die Abtretung offen zu legen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen. Wird Vor­behaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Wei­terveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

 

7.    Der Besteller ist verpflichtet, der Hoppe GmbH & Co.KG einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen und alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen und Rechte der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zu treffen. Einen Besitzwechsel der Vorbehalts­ware sowie den Wechsel seines Unternehmenssitzes hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

 

8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

 

9. Übersicherungsklausel: Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt, ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

 

10.  Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß diesem Abschnitt nach dem (trotz der in Nr. 9.1 getrof­fenen Rechtswahl) zwingend anzuwendenden Recht des Landes, in welchem sich die Vorbe­haltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner die ihm am nächsten kom­mende rechtlich mögliche Sicherheit als vereinbart.

 

Vl. Mängelhaftung für Sachmängel

 

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

 

2.  Wenn die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

 

3.  Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gern. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

 

4.  Bei begründeter Mängelrüge - wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel ­oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu VII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG unfrei zurückzusenden.

 

5.  Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

 

6.  Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

 

7.  Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

In allen Fällen, in denen die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VIII. Zahlungsbedingungen

 

1.  Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zu leisten.

 

2.  Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.

 

3.  Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, sofern die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

 

4.  Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und re-diskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

5.  Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6.  Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zur Folge. Darüber hinaus ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

IX. Formen (Werkzeuge)

 

1.  Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

 

2.  Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG Eigentümer der für den Besteller durch die Hoppe GmbH & Co. KG selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

 

3.  Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

 

4.  Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

X. Materialbeistellungen

 

1.  Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

 

2.  Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

 

1.  Hat die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

 

2.  Der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist sie berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

 

3.  Der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

4.  Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. Vl. entsprechend.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.  Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.

 

2.  Gerichtsstand ist nach Wahl der HOPPE Kunststoffspritzerei GmbH & Co. KG dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

 

3.  Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den nationalen Warenkauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGB 1990 S. 1477) ist ausgeschlossen.

 
 

 

 

 

Stand: 10.12.2020